Schmid & Kretz

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Mittwoch, 20.04.2022

Zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen


Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind bei Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommenssteuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Köln im nachfolgenden Fall. 

Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. 

Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerste diese noch im gleichen Jahr. Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmer Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte eingesetzte hat, geschlossen. Der Kläger erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Mio. Euro in seiner Einkommenssteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt setzte die Einkommenssteuererklärung erklärungsgemäß fest. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übringen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines Wirtschaftsguts. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. 



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